Die grundlegenden Wärmeschutzunterlagen zum Download
Nutzen Sie die Informationsquellen zu der regelkonformen und werkvertragsgemäßen Dämmung von Rohrleitungen und haustechnischen Anlagen.
Planende und Ausführende sollten sich an folgenden drei Vorschriften orientieren.
Regelwerke im Wärmeschutz
Nach GEG
- Das Gebäudeenergiegesetz dient der Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
- Die Anforderungen an die Mindestdämmdicken von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen sind unverändert zu den bisherigen EnEV-Regeln geblieben.
Nach 1988-200
- Öffentlich-rechtliche Vorgaben
- Gilt für Trinkwasser kalt Leitungen
Nach aRdT
- Ergänzend zu den Anforderungen der GEG und der DIN 1988-200 sind werkvertragliche Ziele zu berücksichtigen
- Verhinderung von Tauwasser
- Verminderung von Körperschallübertragung und Legionellenwachstum
- Sicherstellung temperaturbedingter Längenänderungen
Die drei nachfolgenden Tabellen informieren über die passenden Dämmdicken nach GEG und DIN 1988-200 sowie werkvertragliche Erfolgsziele.
Tabellen im Wärmeschutz
GEG: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1
Art der Leitungen/Armaturen: | Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K): | |
a) | Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen: | |
aa) | Innendurchmesser bis 22 mm |
20 mm (= 100 %) |
bb) | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30 mm (= 100 %) |
cc) | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser (= 100 %) |
dd) | Innendurchmesser über 100 mm |
100 mm (= 100 %) |
ee) | Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern |
Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd (= 50 %) |
ff) | Leitungen von Zentralheizungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. |
Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd (= 50 %) |
gg) | Leitungen nach Doppelbuchstabe ff im Fußbodenaufbau |
6 mm |
hh) | Nach § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzend |
das Zweifache des jeweilgen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd |
b) | Nach § 69 Buchstabe a) nicht anwenden, wenn sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a) Buchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen befinden und die Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden können |
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c) | Nach § 69 Buchstabe a) nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern. Die nicht in den den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden. |
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2 | Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70 Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm |
3 | Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. | |
4 | Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. |
Richtwerte für Schichtdicken zur Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) nach DIN 1988-200
Einbausituation: | Dämmdicke bei einer Wärmeleitfähigkeit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugstemperatur von 10°C: | |
Nr. 1 | Rohrleitungen frei verlegt in nicht beheiztem Raum, Umgebungstemperatur ≤ 20 °C (nur Tauwasserschutz) |
9 mm |
Nr. 2 | Rohrleitungen verlegt in Rohrschächten, Bodenkanälen und abgehängten Decken, Umgebungstemperatur ≤ 25 °C |
13 mm |
Nr. 3 | Rohrleitungen verlegt z. B. in Technikzentralen oder Medienkanälen und Schächten mit Wärmelasten und Umgebungstemperaturen ≥ 25 °C |
Dämmung wie Warmwasserleitungen nach EnEV, Zeilen 1 bis 5 |
Nr. 4 | Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen in Vorwandinstallationen |
4 mm (Rohr-in-Rohr zulässig, aber nicht zu empfehlen) |
Nr. 5 | Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau (auch neben nichtzirkulierenden Warmwasserleitungen) |
4 mm (Rohr-in-Rohr zulässig, aber nicht zu empfehlen) |
Nr. 6 | Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau neben warmgehenden zirkulierenden Rohrleitungen |
13 mm |
Werkvertragliche Erfolgsziele für Dämmungen von Rohrleitungen/Armaturen
Wärmeabgabe (Heizung, TWW, Bereitstellungszeit) | reduzieren |
Wärmeaufnahme (TWK, Kälteanlagen) | reduzieren |
Legionellenwachstum | reduzieren |
Körperschallübertragung/Luftschallabstrahlung | reduzieren |
Trittschallübertragung | reduzieren |
Feuer- und Rauchübertragung | vermeiden |
Tauwasser | vermeiden |
Mechanische Beschädigung | vermeiden |
Außenkorrosion | vermeiden |
Knack- und Ausdehnungsgeräusche | vermeiden |
Freie Beweglichkeit | sichern |