• WÄRMESCHUTZ IN WERTEN

    Nachhaltiges Wirtschaften in der Praxis: alles wichtige zu Dämmdicken und Energieeinsparung.

Die grundlegenden Wärmeschutzunterlagen zum Download

Nutzen Sie die Informationsquellen zu der regelkonformen und werkvertragsgemäßen Dämmung von Rohrleitungen und haustechnischen Anlagen.

Planende und Ausführende sollten sich an folgenden drei Vorschriften orientieren.

Regelwerke im Wärmeschutz

Misselon-Robust Dämmschlauch VS 15-35

Nach GEG

  • Das Gebäudeenergiegesetz dient der Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
  • Die Anforderungen an die Mindestdämmdicken von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen sind unverändert zu den bisherigen EnEV-Regeln geblieben.
Misselfix-Garant Dämmschlauch 4 mm

Nach 1988-200

  • Öffentlich-rechtliche Vorgaben
  • Gilt für Trinkwasser kalt Leitungen
Misselon-Robust Regen Dämmschlauch

Nach aRdT

  • Ergänzend zu den Anforderungen der GEG und der DIN 1988-200 sind werk­vertrag­liche Ziele zu berücksichtigen
  • Verhinderung von Tauwasser
  • Verminderung von Körper­schall­übertragung und Legionellen­wachstum
  • Sicher­stellung temperatur­bedingter Längen­änderungen

Die drei nachfolgenden Tabellen informieren über die passenden Dämmdicken nach GEG und DIN 1988-200 sowie werkvertragliche Erfolgsziele.

Tabellen im Wärmeschutz

GEG: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

  Art der Leitungen/Armaturen: Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:  
aa) Art der Leitungen/Armaturen:
Innen­durch­messer bis 22 mm
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
20 mm (= 100 %)
bb) Art der Leitungen/Armaturen:
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
30 mm (= 100 %)
cc) Art der Leitungen/Armaturen:
Innen­durch­messer über 35 mm bis 100 mm
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
gleich Innen­durchmesser (= 100 %)
dd) Art der Leitungen/Armaturen:
Innendurchmesser über 100 mm
Mindestdicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
100 mm (= 100 %)
ee) Art der Leitungen/Armaturen:
Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd in Wand- und Decken­durch­brüchen, im Kreuzungs­bereich von Leitungen, an Leitungs­verbindungs­stellen, bei zentralen Leitungs­netz­verteilern
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd (= 50 %)
ff) Art der Leitungen/Armaturen:
Leitungen von Zentral­heizungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bau­teilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden.
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd (= 50 %)
gg) Art der Leitungen/Armaturen:
Leitungen nach Doppelbuchstabe ff im Fußbodenaufbau
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
6 mm
hh) Art der Leitungen/Armaturen:
Nach § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzend
Mindest­dicke der Dämm­schicht, bezogen auf eine Wärme­leit­fähig­keit von 0,035 W/(m·K):
das Zweifache des jeweilgen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd
b) Art der Leitungen/Armaturen:
Nach § 69 Buchstabe a) nicht anwenden, wenn sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a) Buchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen befinden und die Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden können
 
c) Art der Leitungen/Armaturen:
Nach § 69 Buchstabe a) nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern. Die nicht in den den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer  Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
 
2 Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70 Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm
3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.  
4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.  


 

Richtwerte für Schichtdicken zur Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) nach DIN 1988-200

  Einbausituation: Dämmdicke bei einer Wärme­leit­fähigkeit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugs­temperatur von 10°C:
Nr. 1 Einbausituation:
Rohr­leitungen frei verlegt in nicht beheiztem Raum, Umgebungs­temperatur ≤ 20 °C (nur Tau­wasser­schutz)
Dämmdicke bei einer Wärme­leit­fähigkeit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugs­temperatur von 10°C:
9 mm
Nr. 2 Einbausituation:
Rohr­leitungen verlegt in Rohr­schächten, Boden­kanälen und abgehängten Decken, Umgebungs­temperatur ≤ 25 °C
Dämm­dicke bei einer Wärme­leit­fähigkeit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugs­temperatur von 10°C:
13 mm
Nr. 3 Einbausituation:
Rohr­leitungen verlegt z. B. in Technik­zentralen oder Medien­kanälen und Schächten mit Wärme­lasten und Umgebungs­temperaturen ≥ 25 °C
Dämmdicke bei einer Wärme­leit­fähigkeit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugstemperatur von 10°C:
Dämmung wie Warm­wasser­leitungen nach EnEV, Zeilen 1 bis 5
Nr. 4 Einbau­situation:
Stock­werks­leitungen und Einzel­zuleitungen in Vorwand­installationen
Dämmdicke bei einer Wärme­leit­fähig­keit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugs­temperatur von 10°C:
4 mm (Rohr-in-Rohr zulässig, aber nicht zu empfehlen)
Nr. 5 Einbausituation:
Stock­werks­leitungen und Einzel­zuleitungen im Fußbodenaufbau (auch neben nicht­zirkulierenden Warm­wasser­leitungen)
Dämmdicke bei einer Wärme­leitfähig­keit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugs­temperatur von 10°C:
4 mm (Rohr-in-Rohr zulässig, aber nicht zu empfehlen)
Nr. 6 Einbausituation:
Stock­werks­leitungen und Einzel­zuleitungen im Fußboden­aufbau neben warmgehenden zirkulierenden Rohr­leitungen
Dämm­dicke bei einer Wärme­leit­fähigkeit λ10°C = von 0,040 W/(m·K) bei der Bezugs­temperatur von 10°C:
13 mm

Werkvertragliche Erfolgsziele für Dämmungen von Rohrleitungen/Armaturen

Wärme­abgabe (Heizung, TWW, Bereit­stellungs­zeit) reduzieren
Wärme­aufnahme (TWK, Kälte­anlagen) reduzieren
Legionellen­wachstum reduzieren
Körper­schall­übertragung/Luft­schall­abstrahlung reduzieren
Trittschall­übertragung reduzieren
Feuer- und Rauch­über­tragung vermeiden
Tau­wasser vermeiden
Mechanische Beschädigung vermeiden
Außen­korrosion vermeiden
Knack- und Ausdehnungs­geräusche vermeiden
Freie Beweglich­keit sichern